Abmahnung wegen Musik auf TikTok, Instagram & Co. – was Unternehmen jetzt tun müssen
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Der Song war in der App auswählbar, das Reel lief gut, und Monate später kommt Post: Schadensersatz, Anwaltskosten, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, Frist meist zwei Wochen. Genau hier liegt der Denkfehler, der derzeit tausende Unternehmen, Selbstständige und Influencer trifft: Dass ein Titel in der Musikbibliothek der Plattform angeboten wird, bedeutet nicht, dass Sie ihn gewerblich nutzen dürfen. Was Sie jetzt tun – und vor allem, was Sie nicht unterschreiben sollten – entscheidet über vierstellige Beträge und über eine Bindung, die 30 Jahre wirkt.
Das Wichtigste in Kürze: Nichts unterschreiben, nichts zahlen – vorformulierte Unterlassungserklärungen sind fast immer zu weit gefasst. Nehmen Sie die Frist unbedingt ernst. Sichern Sie Beweise, bevor Sie das Video löschen. Ordnen Sie das Schreiben ein (Abmahnung, Berechtigungsanfrage oder Nachlizenzierungsangebot) und lassen Sie Rechtekette sowie Gewerblichkeit anwaltlich prüfen.
Warum die Musikbibliothek der Plattform keine Lizenz für Ihr Unternehmen ist
TikTok, Instagram und andere Plattformen haben Verträge mit Labels, Musikverlagen und Verwertungsgesellschaften geschlossen. Diese Verträge decken typischerweise die private, nicht-kommerzielle Nutzung durch Privatnutzer ab – also den Tanz-Clip der Nutzerin, nicht den Werbespot Ihres Unternehmens.
Für gewerbliche Accounts stellen die Plattformen deshalb eigene, deutlich kleinere Kataloge bereit: bei TikTok die Commercial Music Library, bei Meta die für Business-Konten freigegebene Sound Collection. Wird der allgemeine Musikkatalog gewerblich genutzt, fehlt die Lizenz – und zwar gleich auf mehreren Ebenen:
| Betroffenes Recht | Wem es zusteht | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Rechte an der Tonaufnahme (§ 85 UrhG) | Tonträgerhersteller / Label | Der konkrete Master darf nicht ohne Lizenz genutzt werden – auch nicht ausschnittsweise. |
| Leistungsschutzrechte (§§ 77, 78 UrhG) | Ausübende Künstler | Auch die Darbietung selbst ist geschützt. |
| Urheberrechte an Komposition und Text | Komponisten, Texter, Verlage, GEMA | Das Werk hinter der Aufnahme ist eigenständig geschützt. |
| Synchronisationsrecht | Label und Verlag | Die Verbindung von Musik mit Bewegtbild ist ein eigenes Recht – der Kern jeder Video-Nutzung. |
| Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) | Rechteinhaber | Das Hochladen des Videos ist die maßgebliche Verwertungshandlung. |
Der häufigste Irrtum: „Wenn es in der App angeboten wird, darf ich es benutzen.“ Die Musikauswahl in der App ist eine technische Funktion, keine Rechteeinräumung für Ihren Werbezweck. Auch der Hinweis, man habe „nur 15 Sekunden“ verwendet, hilft nicht: Es gibt keine urheberrechtliche Bagatellgrenze für kurze Musikausschnitte.
Wann ist die Nutzung „gewerblich“?
Das ist der entscheidende – und oft angreifbare – Punkt. Als gewerblich gelten regelmäßig:
- Videos auf Unternehmens-, Marken- oder Praxisaccounts
- Produkt- und Leistungsvorstellungen, Rabattaktionen, Eröffnungen
- Recruiting-Videos und Employer-Branding-Content
- Influencer-Beiträge mit Kooperation, Werbekennzeichnung oder Affiliate-Link
- Beiträge Selbstständiger und Freiberufler mit erkennbarem Bezug zur eigenen Leistung
- Beiträge, die als Werbeanzeige geschaltet oder beworben wurden
Nicht jeder Fall liegt jedoch eindeutig. Ein privat wirkender Account ohne Werbebezug, ein rein informativer Beitrag eines Vereins, ein Video ohne jeden Produkt- oder Leistungsbezug: Hier lässt sich die pauschale Behauptung, die Nutzung sei gewerblich erfolgt, häufig bestreiten. Genau deshalb gehört jedes Schreiben geprüft, statt vorschnell akzeptiert.
Abmahnung, Berechtigungsanfrage oder Nachlizenzierungsangebot?
Die Schreiben, die derzeit massenhaft verschickt werden, sind rechtlich sehr unterschiedlich – und viele Empfänger behandeln sie fälschlich alle gleich.
| Art des Schreibens | Typischer Inhalt | Ihr Spielraum |
|---|---|---|
| Abmahnung (§ 97a UrhG) | Verletzungsvorwurf, Unterlassungsforderung, vorformulierte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Kostenerstattung, kurze Frist | Formale Anforderungen prüfbar; bei Mängeln entfällt der Kostenerstattungsanspruch, teils besteht ein Gegenanspruch (§ 97a Abs. 4 UrhG) |
| Berechtigungsanfrage | Frage, auf welcher Grundlage die Nutzung erfolgte, oft mit Fristsetzung | Keine unbedachte Selbstbelastung – die Antwort wird später verwendet |
| Nachlizenzierungsangebot | Angebot, die Nutzung gegen Zahlung nachträglich zu lizenzieren | Verhandelbar; entscheidend sind Umfang der Lizenz, Erledigungswirkung und Verzicht auf weitere Ansprüche |
Fehlt die klassische Abmahnstruktur, ist das kein Grund zur Entwarnung – aber es eröffnet Verhandlungsspielraum, den man kennen muss. Umgekehrt gilt: Wer auf eine Berechtigungsanfrage ausführlich und ungeprüft antwortet, liefert die Grundlage der späteren Forderung gleich mit.
Was gefordert wird – und was davon berechtigt ist
- Unterlassung, abgesichert durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das ist rechtlich der schwerwiegendste Punkt – nicht das Geld.
- Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG): Gefragt wird, was vernünftige Vertragsparteien für diese Nutzung vereinbart hätten. Angesetzt werden dabei häufig Sync-Lizenzsätze, die weit über den Kosten eines Musik-Abos liegen.
- Auskunft über Umfang, Dauer und Reichweite der Nutzung – Grundlage für die Bezifferung.
- Erstattung der Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert. Die Deckelung auf 1.000 Euro Gegenstandswert nach § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für Privatpersonen außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit – Unternehmen profitieren davon gerade nicht.
In der Praxis bewegen sich die Gesamtforderungen pro Titel häufig im vierstelligen Bereich; bei mehreren Videos oder mehreren Titeln summiert sich das schnell. Die geforderte Höhe ist dabei keine Naturkonstante: Sie beruht auf Annahmen zu Reichweite, Nutzungsdauer und Lizenzhöhe, die überprüfbar und regelmäßig verhandelbar sind.
Die eigentliche Falle ist die Unterlassungserklärung. Sie wirkt als eigenständiger Vertrag, bindet Sie regelmäßig 30 Jahre und löst bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe aus – auch bei einem alten Video, das noch auf einem anderen Kanal steht, bei einem Repost eines Mitarbeiters oder bei einem archivierten Beitrag. Unternehmen mit mehreren Accounts unterschätzen dieses Risiko fast immer.
Die ersten Schritte nach Erhalt des Schreibens
- Frist notieren und Zuständigkeit im Haus klären. Nicht ignorieren – ein Fristablauf kann eine einstweilige Verfügung nach sich ziehen, die deutlich teurer wird.
- Nichts unterschreiben und nichts zahlen. Eine Teilzahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.
- Beweise sichern, bevor Sie löschen: Video herunterladen, Veröffentlichungsdatum, Aufrufzahlen, Screenshot der Musikauswahl in der App, Kontotyp (privat oder Business), verwendete Bibliothek.
- Intern klären, wer gepostet hat – Mitarbeiter, Agentur, Influencer? Und auf welcher Grundlage die Musik ausgewählt wurde.
- Lizenzunterlagen zusammenstellen: Abo-Nachweise von Musikdiensten, Rechnungen, Lizenzbedingungen, Freigabedokumentation.
- Nicht telefonisch verhandeln. Mündliche Einlassungen zur Gewerblichkeit oder zur Kenntnis sind der häufigste Eigentor-Moment.
- Anwaltliche Prüfung von Rechtekette, Anspruchsgrundlage, Höhe und Erklärungstext.
- Altbestand prüfen: Welche weiteren Videos mit fremder Musik stehen noch online? Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung muss das geklärt sein, sonst droht sofort die erste Vertragsstrafe.
Frist läuft? Lassen Sie das Schreiben prüfen, bevor Sie reagieren. Senden Sie mir die Abmahnung oder Berechtigungsanfrage – ich sage Ihnen, was tatsächlich berechtigt ist, was verhandelbar ist und was Sie keinesfalls unterschreiben sollten.
Prüfpunkte, die über Erfolg oder Misserfolg entscheiden
- Aktivlegitimation und Rechtekette. Ist der Absender tatsächlich Inhaber der geltend gemachten Rechte für Deutschland – lückenlos vom Künstler über Label und Verlag bis zum Rechteverwerter? Pauschale Behauptungen genügen nicht.
- Identität des Titels und der Aufnahme. Wurde wirklich der geschützte Master genutzt – oder ein Cover, eine Neuaufnahme, ein plattformeigener Sound?
- Gewerblichkeit der konkreten Nutzung. Häufig unterstellt, selten belegt.
- Lizenzlage. Bestand doch eine Lizenz – etwa über die kommerzielle Bibliothek der Plattform oder ein Abo mit passendem Nutzungsumfang?
- Höhe der Lizenzanalogie. Welche Vergleichslizenzen werden angesetzt, passen Reichweite und Dauer, ist der Ansatz marktüblich?
- Formale Anforderungen der Abmahnung (§ 97a Abs. 2 UrhG). Sind sie nicht erfüllt, ist die Abmahnung unwirksam und der Kostenerstattungsanspruch entfällt.
- Verjährung. Regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis – aber Vorsicht: Über § 852 BGB kann die Herausgabe des Erlangten deutlich länger verlangt werden.
- Reichweite der geforderten Erklärung. Vorformulierte Texte erfassen oft mehr Titel, mehr Kanäle und mehr Handlungen als der konkrete Vorwurf.
Die fünf teuersten Fehler
- Die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie ist im Interesse der Gegenseite formuliert – nicht in Ihrem.
- Das Schreiben ignorieren. Aus einer Forderung von einigen tausend Euro wird über eine einstweilige Verfügung schnell ein Vielfaches.
- Das Video sofort löschen, ohne zu sichern. Die Wiederholungsgefahr entfällt dadurch nicht – Ihre Beweismittel aber schon.
- Am Telefon „alles erklären“. Jede Einlassung zur gewerblichen Absicht landet in der Akte.
- Nur den einen Fall regeln. Wer unterschreibt und danach feststellt, dass weitere Videos online sind, zahlt Vertragsstrafe.
Wer haftet: Unternehmen, Geschäftsführung, Agentur oder Influencer?
Nach außen wird regelmäßig das Unternehmen in Anspruch genommen, dessen Kanal betroffen ist. Nach § 99 UrhG können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens gerichtet werden, wenn die Verletzung von Beschäftigten oder Beauftragten begangen wurde. Der Verweis „das war unsere Agentur“ entlastet Sie also gegenüber dem Rechteinhaber nicht.
Im Innenverhältnis sieht es anders aus: Je nachdem, wie der Agentur- oder Influencer-Vertrag ausgestaltet ist, kommen Regress-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister in Betracht. Voraussetzung ist meist, dass Zuständigkeit für die Rechteklärung, Freigabeprozess und Haftung vertraglich geregelt sind – ein Punkt, der in der Praxis erschreckend oft fehlt.
Warum Sie hier unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten
Bei einer Musikabmahnung geht es nicht nur um einen Geldbetrag, sondern um eine dauerhafte vertragliche Bindung und um die Frage, wie Ihr Unternehmen künftig Social Media betreiben darf. Das sind die Punkte, an denen anwaltliche Begleitung den Unterschied macht:
- Modifizierte Unterlassungserklärung. Eine anwaltlich formulierte Erklärung – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, mit Vertragsstrafe nach „neuem Hamburger Brauch“, beschränkt auf den konkreten Verletzungsgegenstand – beseitigt die Wiederholungsgefahr, ohne Sie über Jahrzehnte zu fesseln.
- Prüfung, ob überhaupt eine Erklärung abzugeben ist. In manchen Konstellationen ist das nicht der Fall.
- Reduzierung der Forderung. Lizenzanalogie und Gegenstandswert sind Argumentationsfelder, keine feststehenden Zahlen. Erfahrungsgemäß liegt genau hier das größte Einsparpotenzial.
- Vermeidung der einstweiligen Verfügung. Eine fristgerechte, rechtlich saubere Reaktion nimmt der Gegenseite die Dringlichkeit.
- Kommunikation aus einer Hand. Ihre Mitarbeiter reden nicht mehr mit der Gegenseite – das allein verhindert die meisten Fehler.
- Regress und Versicherung. Prüfung von Ansprüchen gegen Agentur oder Dienstleister sowie einer möglichen Deckung.
- Prävention. Danach steht die Frage, wie Ihre Kanäle künftig rechtssicher bespielt werden – inklusive Altbestandsprüfung.
Kurz gesagt: Wer selbst unterschreibt, spart einmal Anwaltskosten und trägt danach ein Vertragsstrafenrisiko, das jeden gesparten Euro um ein Vielfaches übersteigen kann.
So vermeiden Sie die nächste Abmahnung
- Nur kommerziell freigegebene Musik verwenden – die Commercial Music Library bei TikTok, die für Business-Konten freigegebene Sound Collection bei Meta.
- Externe Musikdienste nur mit passendem Lizenzumfang. Prüfen Sie, ob der Tarif Social-Media-Werbung, Paid Ads und die Nutzung durch Kunden Ihrer Agentur abdeckt.
- Lizenznachweise dokumentieren – Titel, Anbieter, Lizenznummer, Datum, Verwendungszweck, verknüpft mit dem jeweiligen Post.
- Freigabeprozess etablieren: Kein Upload ohne dokumentierte Musikquelle.
- Verträge mit Agenturen und Influencern anpassen: Rechteklärung, Freistellung, Haftung, Nachweispflichten.
- Altbestand prüfen und bereinigen – gerade Accounts, die vor einer Umstellung auf Business betrieben wurden.
Abmahnung wegen Musik erhalten? Lassen Sie sie prüfen.
Ich prüfe Abmahnungen, Berechtigungsanfragen und Nachlizenzierungsangebote wegen Musiknutzung auf TikTok, Instagram, YouTube und anderen Plattformen – für Unternehmen, Selbstständige und Creator.
Häufige Fragen
Darf ich Musik aus der TikTok- oder Instagram-Bibliothek gewerblich nutzen?
In aller Regel nein. Die Plattformlizenzen decken typischerweise die private, nicht-kommerzielle Nutzung ab. Für Unternehmensaccounts stellen die Plattformen eigene, deutlich kleinere Bibliotheken für kommerzielle Nutzung bereit. Wer den allgemeinen Katalog gewerblich einsetzt, bewegt sich außerhalb der Lizenz – auch dann, wenn die App den Titel technisch zur Auswahl anbietet.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung, Berechtigungsanfrage und Nachlizenzierungsangebot?
Die Abmahnung enthält Verletzungsvorwurf, Unterlassungsforderung und meist eine vorformulierte Erklärung mit kurzer Frist. Die Berechtigungsanfrage fragt zunächst nach der Grundlage Ihrer Nutzung. Das Nachlizenzierungsangebot bietet die nachträgliche Lizenz gegen Zahlung an. Rechtsfolgen und Verhandlungsspielraum unterscheiden sich deutlich – die Einordnung ist der erste Prüfschritt.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Vorformulierte Erklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst, binden über 30 Jahre und lösen bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe aus. Oft ist eine modifizierte Erklärung der richtige Weg, manchmal ist gar keine abzugeben.
Was kostet eine Abmahnung wegen Musik in Social Media?
Gefordert werden meist Schadensersatz nach Lizenzanalogie, Anwaltskosten und teilweise Auskunft; die Gesamtforderungen liegen häufig im vierstelligen Bereich pro Titel. Die Deckelung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für Privatpersonen außerhalb gewerblicher Tätigkeit und hilft Unternehmen daher nicht.
Reicht es, das Video einfach zu löschen?
Nein. Das Löschen beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht und damit auch nicht den Unterlassungsanspruch. Ohne vorherige Sicherung verlieren Sie zudem Beweismittel zu Veröffentlichungsdauer, Reichweite und genutzter Tonspur, die für die Verteidigung und für die Höhe des Schadensersatzes wichtig sind.
Haftet auch meine Social-Media-Agentur?
Gegenüber dem Rechteinhaber haftet regelmäßig das Unternehmen, dessen Kanal betroffen ist; § 99 UrhG erlaubt die Inanspruchnahme des Unternehmensinhabers auch bei Verletzungen durch Beschäftigte oder Beauftragte. Im Innenverhältnis kommen Regress- und Freistellungsansprüche gegen die Agentur in Betracht – abhängig davon, was vertraglich geregelt ist.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Urheberrechtliche Streitigkeiten sind in vielen Policen ausgeschlossen, gewerbliche Nutzungen ohnehin. Eine Deckungsanfrage lohnt dennoch, insbesondere bei Media- oder Cyberpolicen mit Medienrechtsbaustein.
Wann verjähren die Ansprüche?
Urheberrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis des Rechteinhabers von Verletzung und Verletzer. Über die Restschadensersatzhaftung nach § 852 BGB kann das Erlangte aber noch deutlich länger verlangt werden. Verjährung ist immer zu prüfen, aber nie einfach zu unterstellen.
Wie vermeide ich künftige Abmahnungen?
Nutzen Sie ausschließlich die kommerzielle Bibliothek der Plattform oder lizenzierte Musikdienste mit einem Tarif, der Social-Media-Werbung ausdrücklich abdeckt. Dokumentieren Sie jede Lizenz, etablieren Sie einen Freigabeprozess vor dem Upload, regeln Sie Verantwortlichkeiten in Agentur- und Influencer-Verträgen und prüfen Sie den Altbestand Ihrer Kanäle.
Kontakt & Beratung
Rechtsanwalt Brian Scheuch berät Unternehmen zu Vertragsrecht, IT-Recht und Datenschutz. Schildern Sie mir Ihr Anliegen – im Erstgespräch klären wir unkompliziert und auf den Punkt, was für Ihr Unternehmen konkret zu tun ist.
Rechtsanwalt Brian Scheuch
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