KI-Kennzeichnungspflicht: Was Art. 50 AI Act seit dem 2. August 2026 von Unternehmen verlangt
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Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Wer einen Chatbot betreibt, KI-generierte Bilder in Kampagnen einsetzt oder synthetische Stimmen verwendet, muss dies offenlegen. Der viel diskutierte Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Fristen verschoben – die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act ausdrücklich nicht. Für die meisten Unternehmen ist sie damit der erste Teil der KI-Verordnung, der im Tagesgeschäft wirklich ankommt.
1. Fristen: Was der Digital Omnibus geändert hat – und was nicht
Im Sommer 2026 hat die EU die KI-Verordnung überarbeitet. Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Sie ändert zahlreiche Vorschriften und verschiebt vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme deutlich nach hinten – auf den 2. Dezember 2027, für in regulierte Produkte eingebettete Systeme sogar auf den 2. August 2028.
Daraus ist in vielen Unternehmen die Botschaft „der AI Act hat noch Zeit“ geworden. Das ist ein teurer Irrtum. Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 blieben von der Verschiebung ausgenommen.
- 02.02.2025: Art. 4 KI-Verordnung: Pflicht zur KI-Kompetenz der Beschäftigten (durch den Omnibus entschärft, aber nicht gestrichen)
- 27.07.2026: Digital-Omnibus-Verordnung zur KI in Kraft
- 02.08.2026: Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 anwendbar: Chatbot-Hinweis, Emotionserkennung, Deepfake-Offenlegung
- 02.12.2026: Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bei generativen Systemen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden
- 02.12.2027 / 02.08.2028: Verschobene Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme
Häufige Fehlannahme: „Wir haben keine Hochrisiko-KI, also betrifft uns der AI Act nicht.“ Art. 50 knüpft nicht an die Risikoklasse an, sondern an die Art der Nutzung. Er trifft praktisch jedes Unternehmen mit Chatbot, KI-Bildern, KI-Stimmen oder veröffentlichten KI-Inhalten.
2. Anbieter oder Betreiber? Wer welche Pflicht trifft
Die KI-Verordnung unterscheidet konsequent zwischen Anbieter (entwickelt das System oder bringt es unter eigenem Namen in Verkehr) und Betreiber (setzt das System in eigener Verantwortung ein). Die Rollen bestimmen, welche Absätze des Art. 50 greifen:
| Pflicht | Adressat | Kern der Anforderung |
|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Anbieter | Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren, sind so zu gestalten, dass die Interaktion mit einer KI erkennbar ist |
| Art. 50 Abs. 2 | Anbieter | Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markieren |
| Art. 50 Abs. 3 | Betreiber | Information betroffener Personen beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung |
| Art. 50 Abs. 4 | Betreiber | Offenlegung von Deepfakes sowie von KI-Texten zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses |
Vorsicht bei der Rollenzuordnung: Wer ein zugekauftes KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder es wesentlich verändert, kann selbst zum Anbieter werden – mit deutlich weiterreichenden Pflichten. Diese Abgrenzung gehört in jede KI-Nutzungsrichtlinie und in jeden Vertrag mit KI-Dienstleistern.
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3. Die vier Konstellationen des Art. 50 AI Act
a) Chatbots und Voicebots
Nutzerinnen und Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer Maschine kommunizieren – auf der Website, im Messenger und am Telefon. Der Hinweis muss vor oder bei der ersten Interaktion erfolgen, klar und verständlich. Ein Satz tief in den AGB genügt nicht.
b) Synthetische Inhalte
Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren, etwa über Wasserzeichen, Metadaten oder kryptografische Herkunftsnachweise. Die Lösungen müssen wirksam, interoperabel, belastbar und – soweit technisch möglich – zuverlässig sein. Für Unternehmen, die marktübliche Werkzeuge einsetzen, wird diese Pflicht meist auf Herstellerseite erfüllt; prüfen sollten Sie es dennoch, insbesondere bei selbst gehosteten oder feinabgestimmten Modellen.
c) Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wer solche Systeme einsetzt – etwa zur Auswertung von Kundengesprächen –, muss die betroffenen Personen über den Betrieb informieren. Hier greifen zusätzlich Art. 9 DSGVO und das Beschäftigtendatenschutzrecht. In der Praxis scheitern solche Vorhaben häufiger am Datenschutz als am AI Act.
d) Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses
Bild-, Ton- oder Videomaterial, das echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht, ist als künstlich erzeugt oder manipuliert offenzulegen. Das betrifft KI-Avatare realer Mitarbeiter ebenso wie synthetische Stimmen und fotorealistisch „verbesserte“ Aufnahmen realer Orte. Bei KI-Texten gilt die Offenlegungspflicht enger: nur bei Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – und auch dann nicht, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
4. Wie ein Hinweis aussehen muss – mit Formulierungsbeispielen
Die Offenlegung muss klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion beziehungsweise Wahrnehmung des Inhalts erfolgen. Barrierefreiheitsanforderungen sind zu berücksichtigen. Bewährt haben sich schlanke, unmissverständliche Formulierungen:
Zu vermeiden sind verschleiernde Hinweise („intelligenter Assistent“, „digitaler Helfer“), Hinweise ausschließlich in verlinkten Unterseiten sowie kontrastarme Kleinstschrift. Der Maßstab ist die durchschnittlich informierte, aufmerksame Person – nicht der geübte Technikanwender.
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5. Ausnahmen und häufige Fehlannahmen
- Offensichtlichkeit: Der Chatbot-Hinweis entfällt, wenn die KI-Interaktion aus Sicht einer angemessen informierten Person ohnehin offensichtlich ist. Auf diese Ausnahme sollte man sich nicht leichtfertig verlassen.
- Kunst, Satire, Fiktion: Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine angemessene Offenlegung, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt.
- Redaktionelle Kontrolle: Bei KI-Texten entfällt die Offenlegung, wenn eine menschliche Überprüfung stattgefunden hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt – dieser Prozess sollte dokumentiert sein.
- Nicht erfasst: Rein interne Dokumente, klassische Werbetexte, Produktbeschreibungen, Illustrationen und Fantasiemotive ohne Realitätsbezug.
- Kein Freibrief: Plattformregeln, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte gelten parallel und unabhängig.
6. Bußgelder, Abmahnungen und weitere Risiken
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – maßgeblich ist der höhere Betrag. Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag als Obergrenze. Die konkrete Aufsichts- und Sanktionszuständigkeit ergibt sich aus dem nationalen Durchführungsrecht; hier sollten Unternehmen die Entwicklung im Blick behalten.
Praktisch relevanter als das Bußgeld ist häufig das Wettbewerbsrecht: Wer nicht gekennzeichnete KI-Inhalte einsetzt, riskiert Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden wegen Irreführung. Hinzu kommen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Stimm- und Bildimitaten, urheberrechtliche Fragen der Trainings- und Ergebnisnutzung sowie vertragliche Zusicherungen gegenüber Kunden. Die Kennzeichnung ist damit nicht nur Regulierungspflicht, sondern Teil der Risikosteuerung im Marketing.
7. Umsetzungscheckliste für Unternehmen
- KI-Inventar anlegen: Welche Systeme werden wo eingesetzt, wer ist Anbieter, wer Betreiber?
- Betroffene Ausgaben identifizieren: Bots, Bilder, Video, Audio, Texte mit Öffentlichkeitsbezug.
- Hinweise implementieren und ihre Sichtbarkeit auf allen Endgeräten testen.
- Anbieterverträge prüfen: Wird die maschinenlesbare Markierung zugesichert? Gibt es Nachweise?
- Redaktionsprozess dokumentieren, wo Sie sich auf menschliche Überprüfung berufen.
- KI-Richtlinie und Schulungen aufsetzen – Art. 4 verlangt weiterhin KI-Kompetenz der Beschäftigten.
- Agentur- und Dienstleisterverträge um Kennzeichnungs-, Freistellungs- und Nachweisklauseln ergänzen.
- Regelmäßig nachprüfen: Die Rechtslage ist in Bewegung, Leitlinien und Verhaltenskodizes werden fortlaufend ergänzt.
8. Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht
Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689 sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat die Hochrisiko-Fristen verschoben, Art. 50 aber ausdrücklich nicht. Lediglich für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 gilt für Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Muss ich jeden mit KI erstellten Text kennzeichnen?
Nein. Die Offenlegungspflicht für KI-generierte Texte greift nur, wenn diese veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und keine menschliche Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung stattgefunden hat. Werbetexte, Produktbeschreibungen und interne Dokumente fallen nicht darunter. Für Bilder, Audio und Video gelten dagegen weitergehende Vorgaben.
Muss ein Chatbot als KI gekennzeichnet werden?
Ja. Nach Art. 50 Abs. 1 AI Act muss eine natürliche Person erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagiert – bei Website-Chatbots ebenso wie bei Voicebots am Telefon. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dies aus Sicht einer angemessen informierten Person offensichtlich ist.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Art. 50 AI Act?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag als Obergrenze. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?
Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es unter eigenem Namen auf den Markt; sie treffen insbesondere die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung synthetischer Ausgaben. Betreiber setzen ein KI-System in eigener Verantwortung ein; sie müssen etwa Deepfakes offenlegen und über Emotionserkennung informieren. Unternehmen können durch Anpassung oder eigenes Branding vom Betreiber zum Anbieter werden.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 17. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.